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Einschränkung des Wasserbezugs infolge Wasserknappheit

Wasserknappheit 2026 - Verfügung Einschränkung des Wasserbezugs infolge Wasserknappheit [pdf, 177 KB]

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und des stark zurückgegangenen Quellzuflusses ist die Wasserversorgung in der Gemeinde Wittnau derzeit angespannt. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie die Sicherstellung der Löschwasserreserven weiterhin gewährleisten zu können, hat der Gemeinderat Wittnau am 20. Juli 2026 eine Allgemeinverfügung betreffend die Einschränkung des Wasserbezugs erlassen.

Ab Donnerstag, 23. Juli 2026, 12.00 Uhr, gilt auf dem gesamten Gemeindegebiet Wittnau bis auf Widerruf ein eingeschränkter Wasserbezug.

Folgende Massnahmen sind einzuhalten:

Einschränkungen und Verbote

Bewässerung von Grünflächen
Das Bewässern von Rasenflächen, Wiesen, Böschungen und vergleichbaren Grünflächen ist verboten. Das Giessen von Gärten, Gemüsebeeten und Balkonpflanzen ist auf das unbedingt notwendige Mass zu beschränken und darf ausschliesslich manuell mit der Giesskanne erfolgen. Die Verwendung von Schläuchen, automatischen Bewässerungsanlagen und Rasensprengern ist untersagt.

Schwimmbäder und Teiche
Das Befüllen oder Nachfüllen von Schwimmbädern, Planschbecken und Teichen mit Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz ist verboten.

Reinigungsarbeiten
Das Reinigen von Fahrzeugen, Vorplätzen, Fassaden und Terrassen mit öffentlichem Wasser ist untersagt. Ausgenommen sind zwingend erforderliche Reinigungen aus hygienischen oder sicherheitsrelevanten Gründen.

Private Brunnen und Wasserspiele
Der Betrieb von privaten Zierbrunnen und Wasserspielen mit Wasser aus dem öffentlichen Netz ist verboten.

Gewerbe und Landwirtschaft
Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe haben den Wasserverbrauch auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken. Allfällige besondere Bedürfnisse sind mit den Regionalen Brunnenmeisterdiensten abzusprechen.

Vollzug und Ausnahmen

Die Einhaltung der angeordneten Massnahmen wird durch die Regionalen Brunnenmeisterdienste kontrolliert. Widerhandlungen können gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann bei der Gemeindekanzlei Wittnau ein schriftliches Gesuch um Bewilligung eingereicht werden. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird aufgrund der angespannten Versorgungslage die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Gemeinderat bittet die Bevölkerung um Verständnis und dankt allen Einwohnerinnen und Einwohnern für den verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit dem wertvollen Trinkwasser. Die Massnahmen werden aufgehoben, sobald es die Versorgungslage wieder zulässt.

Der Gemeinderat