Navigieren in der Gemeinde Wittnau

Beratung bei Todesfällen und Organisation von Bestattungen

Todesfall

Der Eintritt des Todesfalles ist dem behandelnden Arzt oder dem Notfallarzt umgehend mitzuteilen. Dieser stellt eine ärztliche Todesbescheinigung aus.

Meldung eines Todefalles

Der Todesfall, welcher innerhalb des Gemeindegebiets eintritt, ist möglichst innert Tagesfrist, spätestens aber innert zwei Tagen, bei der Gemeindekanzlei anzumelden. Verpflichtet zu dieser Meldung sind die Angehörigen der verstorbenen Person; sie können dazu auch eine Drittperson ermächtigen bzw. beauftragen. Die ärztliche Todesbescheinigung und, falls vorhanden das Familienbüchlein, sind mitzubringen.

Anordnungen für die Bestattung

Finden die Abdankungsfeier und / oder Bestattung in der Gemeinde Wittnau statt, werden in Absprache mit den Angehörigen und dem Pfarramt durch die Gemeindekanzlei die Bestattungsart bestimmt (Kremation oder Erdbestattung) sowie die Termine für die Beisetzung und Abdankung festgelegt.

Eine Bestattung oder Kremation kann frühestens 48 Stunden nach eingetretenem Todesfall erfolgen.

Überführung des Verstorbenen

Die Überführung der verstorbenen Person muss durch die Angehörigen selbst in Auftrag gegeben werden. Das ausgewählte Bestattungsinstitut ist auch für das Einsargen und allenfalls Ankleiden der verstorbenen Person zuständig.

Pikett-Dienst

An verlängerten Wochenenden oder über die Festtage besteht ein Pikettdienst für Todesfälle. Die Einzelheiten erfahren Sie auf dem Telefonbeantworter der Gemeindeverwaltung unter Telefon: 062 865 67 20.