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Erbsachen

Erbrecht

Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dies gilt auch für die Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht» der verstorbenen Person.

Ausschlagung

Die Erben können die Erbschaft innert drei Monaten seit Kenntnis des Todes des Erblassers (idR. Todesdatum) beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ausschlagen (Art. 566 und 567 ZGB).

Inventare

Inventurbehörde: Regionales Steueramt Frick, Karin Tucci
Die Aufnahme von Steuerinventaren in Todesfällen stützt sich auf das kantonale Steuergesetz (§ 210 ff.) und auf die Verordnung zum Nachlassinventar (SAR 651.100). Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (ZGB) dies vorsieht, können auch öffentliche und Sicherungsinventare, d.h. Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Erben und Erbenvertreter können sich bei Fragen bezüglich des Verfahrens an die Gemeindekanzlei wenden.

Erbenverzeichnis

Das Erbenverzeichnis gibt Auskunft über die gesetzlichen Erben des Erblassers. Das Erbenverzeichnis wird den Erben nach Abschluss des Inventarverfahrens zusammen mit dem Steuerinventar zugestellt. Wird bereits vorher ein Erbenverzeichnis benötigt, kann dieses durch Berechtigte unter Angabe des Verwendungszweckes beim Bezirksgericht Laufenburg bestellt werden.

Erbbescheinigungen

Eine Erbbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.

Erbbescheinigungen sind gegen Kostenverrechnung beim Bezirksgericht Laufenburg erhältlich.