Navigieren in der Gemeinde Wittnau

Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgestellt. Zuständig für die Gemeinde Wittnau ist:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Bezirksgericht Laufenburg
Gerichtsgasse 85
5080 Laufenburg

Tel. 062 869 70 20
Fax 062 869 70 21