Einbürgerung Ausländer
Ordentliche Einbürgerung
Das Gesuch um Erwerb des Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn die Wohnsitzfristen und die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wohnsitzfristen
Die Wohnsitzfristen belaufen sich auf zehn Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon fünf Jahre im Kanton Aargau und drei Jahre in der Gemeinde Wittnau erforderlich sind. Die Jahre zwischen dem achten und achtzehnten Altersjahr werden für die Ermittlung der Wohnsitzdauer in der Schweiz doppelt gezählt. Für Ehegatten gilt eine verkürzte Wohnsitzfrist (siehe unter erleichterte Einbürgerung).
Eignungsvoraussetzungen
Die Gesuchstellenden müssen:
- in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
- mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut sein
- die Rechtsordnung beachten und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden
- über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen
- eine schriftliche Prüfung bestehen und beim Gemeinderat ein persönliches Gespräch führen.
Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.
Die Gesuchsformulare sowie die Beilagen können auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Das dazugehörige Merkblatt „Ordentliche Einbürgerung“ finden Sie im Online-Schalter.
Erleichterte Einbürgerung
Von der erleichterten Einbürgerung können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen profitieren.
Wohnsitzfristen
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können nach einer mindestens dreijährigen Ehedauer die erleichterte Einbürgerung beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.
Eignungsvoraussetzungen
Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss:
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
- die schweizerische Rechtsordnung beachten
- und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund alleine für den Entscheid zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren ist in der Regel einfacher als bei der ordentlichen Einbürgerung.
Die entsprechenden Formulare "Gesuch um erleichterte Einbürgerung" können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.