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Einsprache

Eine Einsprache gegen eine definitive Steuerveranlagung muss schriftlich an die Steuerkommission erfolgen. Folgende Punkte müssen dabei beachtet werden:

  • Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Veranlagung
  • Antrag, aus welchem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet
  • allfällige Begründung
  • Beilage von eventuellen Beweismitteln.

Eine Ermessensveranlagung kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Hier muss die Einsprache eine Begründung enthalten, die vollständig ausgefüllte Steuererklärung ist einzureichen, und allfällige Beweismittel sind zu nennen.

Die Steuerkommission prüft Einsprachen formell und materiell. Sie kann weitere Unterlagen und Beweismittel einfordern.